Kinderschutz

Der Landessportbund Berlin hat uns für den Zeitraum 2025-2030 das Kinderschutzsiegel verliehen.

Nachstehend unserer Ehrenkodex, zu dem sich der Verein nicht nur verpflichtet hat, sondern insbesondere sich verpflichtet fühlt: 

Ehrenkodex und Verhaltensregeln des WCH

1.) Alle Kinder werden als vollwertige Menschen mit dem Recht auf einen gewaltfreien Umgang sowie dem Recht auf eine eigene Meinung respektiert und entsprechend behandelt. Keinem Kind wird Körperkontakt aufgezwungen. Wenn ein Kind nicht berührt werden möchte, müssen die Erwachsenen das akzeptieren. Bei Kindern, die sich nicht verbal mitteilen können, gelten die Eltern als Stellvertreter:innen für ihr Kind. Herabwürdigung, Stigmatisierung, Diskriminierung und Beleidigung sind Ausdrucksformen psychischer Gewalt und werden im Verein nicht geduldet. Ein Klaps, Schubsen, am Arm hinterher ziehen oder ähnliche Formen physischer Gewalt gegenüber Kindern werden im Verein nicht geduldet. Sexualisierte Sprache, den Kindern unangenehme Berührungen und emotionale Erpressung
werden im Verein nicht geduldet.

2.) Die Aufsichtspflicht der Kinder auf dem Vereinsgelände obliegt allein den Eltern. Eine Ausnahme bildet die ausdrücklich und im gegenseitigen Einverständnis übertragene Aufsichtspflicht durch die Eltern an Dritte. Dies gilt auch dann, wenn die Eltern sich vom Vereinsgelände entfernen oder sich in Räumlichkeiten auf dem Vereinsgelände zurückziehen.

3.) Die Erfüllung der Grundbedürfnisse der Kinder sowie deren Pflege obliegt ihren Eltern. Die Gabe von Nahrungsmitteln, die Durchführung hygienischer Pflege, der Körperkontakt sowie die Beschäftigung mit dem Kind erfolgt ausschließlich im gegenseitigen Einverständnis mit den Eltern
und dem Kind.

4.) Kein Kind wird von familienfremden Personen in deren Wohnwagen oder andere Räumlichkeiten gebeten sowie auf dem Vereinsgelände ohne Absprache mit den Eltern herumgeführt.

5.) Auch Kinder haben das Recht auf Privatsphäre und Schutzräume. Daher ist es familienfremden Personen untersagt, WC- oder Duschkabinen zu betreten, wenn ein Kind dort seiner Körperpflege
nachkommt.

6.) Kein Kind wird ohne Erlaubnis der Eltern fotografiert. Zudem ist die Weitergabe von Fotos der
Kinder an familienfremde Personen untersagt, insofern die Eltern nicht die ausdrückliche Erlaubnis dazu gegeben haben. Fotos von nackten Kindern gelten als sehr sensible Inhalte. Die Verbreitung dieser kann als Verbreitung kinderpornografischer Inhalte gewertet werden.

7.) Das Zeigen und die Verbreitung sexualisierter und pornographischer Inhalte, egal, ob durch digitale oder analoge Medien, wird im Verein zu Gunsten des Kinder- und Jugendschutzes nicht
geduldet.

8.) Beim Konsum von Alkohol, Nikotin und THC gelten die im Jugendschutzgesetz verankerten
Altersschutzgrenzen auch verbindlich im Verein. Die Ausgabe von legalisierten Drogen unterhalb
der jeweils geltenden Altersschutzgrenze wird als Kindeswohlgefährdung gewertet.
Der Konsum illegaler Drogen ist auf dem Vereinsgelände strikt untersagt.

Unsere Kinderschutzbeauftragte ist erreichbar unter: kinderschutz@wch-berlin.de